Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit vorübergehenden oder dauerhaften Beeinträchtigungen oder Behinderungen

NSchG §4:
„Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten.“

 

Schülerinnen und Schüler mit vorübergehenden oder dauerhaften körperlichen Behinderungen, die eines Nachteilsausgleichs bedürfen Schülerinnen und Schüler mit Lese-/Rechtschreibschwäche, die eines Nachteilsausgleichs bedürfen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf
mit den Förderschwerpunkten
  • Lernen
  • emotionale und soziale Entwicklung
  • Sprache
  • geistige Entwicklung
  • körperliche und motorische Entwicklung
  • Sehen und Hören

 

Gesetzliche Grundlage

 

  • RdErl. v. 22.3.2012 Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Nummer 5)
  • RdErl. v. 01.10.2011 Bestimmungen für den Schulsport (Nummer 2)
  • weitere Erlasse bezüglich spezieller körperlicher Behinderungen (Sehschwäche, Hörschädigungen, …)
  • RdErl. v. 22.3.2012 Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Nummer 5)
  • RdErl. v. 04.10.2005 Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Nummer 2 und 4)
  • Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.01.2013
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung 31.01.2013

 

Beschluss der Schulkonferenz vom 09.04.2013