Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit vorübergehenden oder dauerhaften Beeinträchtigungen oder Behinderungen
NSchG §4: „Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten.“
Schülerinnen und Schüler mit vorübergehenden oder dauerhaften körperlichen Behinderungen, die eines Nachteilsausgleichs bedürfen
Schülerinnen und Schüler mit Lese-/Rechtschreibschwäche, die eines Nachteilsausgleichs bedürfen
Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mit den Förderschwerpunkten
Lernen
emotionale und soziale Entwicklung
Sprache
geistige Entwicklung
körperliche und motorische Entwicklung
Sehen und Hören
Gesetzliche Grundlage
RdErl. v. 22.3.2012 Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Nummer 5)
RdErl. v. 01.10.2011 Bestimmungen für den Schulsport (Nummer 2)
weitere Erlasse bezüglich spezieller körperlicher Behinderungen (Sehschwäche, Hörschädigungen, …)
RdErl. v. 22.3.2012 Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Nummer 5)
RdErl. v. 04.10.2005 Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Nummer 2 und 4)
Verordnung zum Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung v. 22.01.2013
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung 31.01.2013