Praktische Umsetzung des Nachteilsausgleichs am Hildegard-von-Bingen-Gymnasium Twistringen
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Was ist ein Nachteilsausgleich?
Der Nachteilsausgleich soll den Zugang der Schülerin oder des Schülers zur Aufgabenstellung und damit deren Bearbeitung ermöglichen.
Mit dem Nachteilsausgleich ist keine Herabsetzung des Anforderungsprofils der Aufgabenstellung verbunden.
Der Nachteilsausgleich erlaubt kein Eingreifen in die geltenden, von den Fachkonferenzen für den jeweiligen Jahrgang festgelegten Maßstäben der Leistungsbewertung.
Nachteilsausgleiche erfolgen durch Veränderung der äußeren Bedingungen.
Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs sind
- Ausweitung der Arbeitszeit (z.B. bei zu zensierenden schriftlichen Lernkontrollen)
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Verwendung spezieller Arbeitsmittel oder technischer Hilfsmittel (z.B. Duden, einsprachiges Wörterbuch, Vergrößerungsgeräte für Sehbeeinträchtigte, FM-Übertragungsanlage für Hörgeschädigte, …)
- alternative Präsentation von Aufgaben und Ergebnissen (z.B. auf dem PC erstellte Ausdrucke statt handgeschriebene Ausarbeitungen, statt Durchführung von Schüler-Experimenten, alternativer Arbeitsauftrag bei behinderten SuS, größere Exaktheitstoleranz z.B. bei zeichnerischen Aufgabenstellungen)
- unterrichtsorganisatorische Veränderungen (z.B. angepasste Sitzplätze für behinderte SuS, Schreiben von Klassenarbeiten und Klausuren außerhalb der Lerngruppe, Verzicht auf Mitschriften von Tafeltexten)
- Entwickeln einer dem individuellen Lernstand angepassten Aufgabenstellung (z.B. Hörverstehensaufgaben unter Hinzugabe schriftlicher Vorlage, bei mündlichen Prüfungen Nachfragen schriftlich stellen, differenzierte Hausaufgaben)
- personelle Unterstützung (z.B. mehrfaches Vorlesen der Aufgabenstellung bei Leseschwierigkeiten)
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Verfahren zum Antrag und zur Durchführung des Nachteilsausgleichs
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Antragstellung
Die Eltern oder die Fachlehrkraft beantragen schriftlich, aber formlos den Nachteilsausgleich vor der nächsten Zeugniskonferenz.
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vorläufige Genehmigung
Bis zur nächsten Klassenkonferenz (Zeugniskonferenz) erteilt der Schulleiter nach Absprache mit der/den Fachlehrkräften vorläufig den Nachteilsausgleich mit einer Kurzanweisung, wie der Nachteilsausgleich gehandhabt werden soll.
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vorläufige Dokumentation
Eintragen des Nachteilsausgleichs in der Schülerdatei (Sibank)
Mitteilung an den/die Klassenlehrer/in und die Fachlehrkräfte sowie an den/die Schüler/in und die Eltern
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Klassenkonferenzbeschluss
Die nächste Klassenkonferenz (Zeugniskonferenz) berät und beschließt den Nachteilsausgleich endgültig mit Hinweisen zur Umsetzung. Erneute Mitteilung an den/die Schüler/in und die Eltern.
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Gültigkeitsdauer
Im Normalfall ist der Nachteilsausgleich gültig bis zum Ende eines Schuljahres. In der Zeugniskonferenz am Ende des Schuljahres wird dann ohne erneuten Antrag über den bestehenden Nachteilsausgleich beraten und entschieden. Erneute Mitteilung an den/die Schüler/in und die Eltern.
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Kriterien zur Verlängerung des Nachteilsausgleichs
Die festgestellte Behinderung besteht weiterhin und die Mitarbeit des Schülers/der Schülerin und sein/ihr Bemühen, die Schwächen zu beheben ist vorhanden.
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Dokumentation
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Notiz im Protokoll der Klassenkonferenz
verantwortlich: Protokollant
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Eintragung des Nachteilsausgleichs in die Schülerdatei
verantwortlich: Verwaltung
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Mitteilung an den/die Klassenlehrer/in und die Fachlehrkräfte verantwortlich: Verwaltung bzw. Klassenlehrer/in im lfd. Schuljahr
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Mitteilung an den/die Schüler/in und die Eltern
verantwortlich: Verwaltung
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Notizen in der „Dokumentation der individuellen Lernentwicklung“ verantwortlich: Klassenlehrer/in
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Maßnahmen für die Sekundarstufe II
Ist kontinuierlich ein Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe I gewährt worden, können auch für die Oberstufe besondere Regelungen Anwendung finden (siehe Oberstufen-Info; Homepage)
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Maßnahmen über den Nachteilsausgleich hinaus
Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und –bewertung sind durch die Klassenkonferenz Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs vorzusehen. In besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. während einer Förderphase mit therapeutischer Begleitung) können über den Nachteilsausgleich hinaus Festlegungen zum Abweichen von den geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung getroffen werden.
In diesem Falle muss der schriftliche Antrag über den Schulleiter an die Klassenkonferenz gestellt werden, verbunden mit einem persönlichen Gespräch.
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Anlagen
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RdErl. v. 22.3.2012 Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Nummer 5)
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RdErl. v. 04.10.2005 Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Nummer 2 und 4)
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RdErl. v. 01.10.2011 Bestimmungen für den Schulsport (Nummer 2)
Anlagen
RdErl. v. 22.3.2012 Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Nr. 5)
„Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen ist zu prüfen, ob bei der Anfertigung bewerteter schriftlicher Arbeiten ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist (z.B. durch Pausen, längere Bearbeitungsdauer, Anpassung der Aufgabenformate, zusätzliche Hilfsmittel).“
RdErl. v. 04.10.2005 Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Nr. 2)
„Grundsätzlich ist es Aufgabe der Schule, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Schülerinnen und Schüler über die geforderten Kompetenzen im Lesen, Rechtschreiben und Rechnen verfügen. Um Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen zu vermeiden oder zu überwinden, ist es ständige Aufgabe der Lehrerinnen und Lehrer,
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diejenigen Fertigkeiten und Fähigkeiten systematisch zu entwickeln, die Voraussetzung für das Erlernen des Lesens, Rechtschreibens oder Rechnens sind, und
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Schülerinnen und Schüler spezifisch zu fördern, die besondere Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben und Rechnen haben.
Lesen und Rechtschreiben sind in angemessener Art und Weise in den Unterricht in allen Fächern einzubeziehen.
RdErl. v. 04.10.2005 Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen (Nr. 4)
„Auch Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen unterliegen in der Regel den für alle Schülerinnen und Schülern geltenden Maßstäben der Leistungsbewertung. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Festlegungen zum Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen getroffen werden. Für den Bereich der Rechenschwierigkeiten ist dies nur in der Grundschule und im Primarbereich der Förderschule zulässig.
[…]
Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung können insbesondere sein
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stärkere Gewichtung mündlicher Leistungen, insbesondere in den Fremdsprachen,
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zeitweiliger Verzicht während der Förderphase auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung,
[…]
Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne des Nachteilsausgleichs (Nummer 5. des Bezugserlasses zu e) [siehe oben] vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind.“
RdErl. v. 01.10.2011 Bestimmungen für den Schulsport (Nr. 2)
„Über die Befreiung einer Schülerin oder eines Schülers vom Sportunterricht bis zu drei Monaten entscheidet die Schulleitung. […] Die vom Sportunterricht befreiten Schülerinnen und Schüler sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. […]
Die über einen Monat hinausgehende Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen spricht die Schulleitung auf schriftlich begründeten Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers hin aus. Hierfür kann sie die Beibringung eines ärztlichen oder eines amtsärztlichen Attestes verlangen.“