(nach Bischöflichem Gesetz für Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung in der Diözese Osnabrück §13 ff, §21 ff)

 

 

 

Die Eltern wirken in der Schule mit durch:

  • Klassenelternschaften

  • den Schulelternrat

  • Vertreter in den Konferenzen

Die Eltern der Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft.

Aufgabe: Beratung in Angelegenheiten der Klasse

 

 

Die Klassenelternschaft wählt aus ihrer Mitte (für zwei Jahre)

  • den Klassenelternsprecher

  • den stellvertretenden Klassenelternsprecher

  • die Vertreter für die Klassenkonferenzen.

A ufgabe: Einberufung und Leitung von Versammlungen der Klassenelternschaft (i.d.R. einmal pro Schulhalbjahr)

 

An jeder Schule wird ein Schulelternrat gebildet. Mitglieder des Schulelternrates sind

  • die Klassenelternsprecher

  • die Vertreter der Klassenelternsprecher.

Aufgaben:

  • Entscheidungen in Angelegenheiten, die unmittelbar die Eltern betreffen

  • Erörterung von Angelegenheiten, die die Schule betreffen

Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte (für zwei Jahre)

  • den Vorstand des Schulelternrates (Schulelternsprecher, stellvertretender Schulelternsprecher, 7 Beisitzer)

Aufgabe: Einberufung und Leitung von Versammlungen des Schulelternrates (i.d.R. 4 Sitzungen pro Schuljahr)

  • Elternvertreter für die Fachkonferenzen

Aufgabe: Teilnahme an und Mitentscheidung in den Fachkonferenzen (einmal pro Schulhalbjahr)

  • Elternvertreter für die Schulkonferenz

Aufgabe: Teilnahme an und Mitentscheidung in der Schulkonferenz, höchstes Entscheidungsgremium der Schule (2-3 mal pro Schulhalbjahr)

 

 

Aufgaben der Klassenkonferenz (aus: §18)

Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schüler betreffen, insbesondere über

  • die pädagogische Gestaltung des Zusammenlebens in der Klasse,

  • das Zusammenwirken der Fachlehrer,

  • die Koordinierung der Hausaufgaben,

  • wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Eltern,

  • Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten, Überspringen,

  • Die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schüler,

  • Erziehungsmittel und Ordnungsmaßnahmen.

Der Klassenlehrer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter ist Vorsitzender der Klassenkonferenz.“

 

 

Aufgaben des Schulelternrates (aus: §23)

Der Schulelternrat entscheidet in Angelegenheiten, die ausschließlich oder überwiegend unmittelbar die Eltern betreffen, insbesondere über

  • Anträge an die Schulkonferenz,

  • Aufgaben des Vorstandes des Schulelternrates.

Der Schulelternrat kann die Schule betreffende Angelegenheiten erörtern und Vorschläge unterbreiten, insbesondere

  • zum Schulprofil,

  • zur Planung und Gestaltung des Unterrichts,

  • zur Schulpastoral,

  • zur Schulfinanzierung,

  • zur Schulorganisation,

  • zur Planung und Gestaltung von Schulveranstaltungen.“

Der Schulelternrat tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr auf Einladung des Schulelternsprechers zusammen. Darüber hinaus kann der Schulleiter den Schulelternrat einberufen.“

 

 

Aufgaben der Fachkonferenzen (aus: §18)

Für Fächer, Gruppen von Fächern und Fachrichtungen richtet die Schulkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz über die Angelegenheiten, die den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere über

  • die Erstellung von Stoffverteilungsplänen,

  • die Durchführung von Lehrplänen und Rahmenrichtlinien,

  • die Einführung von Schulbüchern,

  • die Leistungsfeststellung, -bewertung und Dokumentation,

  • die Inhalte fachlicher Fortbildungen,

  • die Verwendung der Haushaltsmittel für das jeweilige Fach,

  • die Entwicklung und Durchführung von Förderkonzepten.

Sie finden mindestens einmal im Schulhalbjahr statt.“

 

 

Aufgaben der Schulkonferenz (aus: §14)

Mitglieder der Schulkonferenz mit Stimmrecht sind […] an den […] allgemeinbildenden Schulen

  • drei Mitglieder der Schulleitung, nämlich der Schulleiter, dessen Stellvertreter, ein weiteres durch den Geschäftsverteilungsplan vorgegebenes Mitglied der Schulleitung,

  • sechs hauptamtlich oder hauptberuflich, nebenamtlich oder nebenberuflich an der Schule tätige Lehrer einschließlich der pädagogischen Mitarbeiter,

  • vier Elternvertreter,

  • vier Schülervertreter,

  • ein Vertreter der übrigen an der Schule tätigen Mitarbeiter.

Sind die […] genannten Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist dem Schulleiter nachzuweisen.

Die Schulkonferenz entscheidet über:

  • die Ausgestaltung der der Schule im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit eingeräumten Entscheidungsspielräume,

  • das Schulprogramm,

  • die Schulordnung,

  • Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung,

  • Grundsätze der Leistungsfeststellung und –beurteilung,

  • Maßnahmen der schulischen Qualitätsentwicklung,

  • Grundsätze für die Entwicklung und Durchführung von Förderkonzepten,

  • Konzepte der Schulpastoral,

  • Schulpartnerschaften,

  • Zusammenarbeit mit Kirchgemeinden und anderen schulischen Einrichtungen,

  • Grundsätze für die Planung und Durchführung außerunterrichtlicher Veranstaltungen,

  • Art und Form von Zeugnissen,

  • Den Rahmenplan zur Verwendung zugewiesener Haushaltsmittel,

  • Die Ausgestaltung von Teilkonferenzen.

Die Schulkonferenz wird über die Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule angehört und kann dazu Stellung nehmen.

 

 

 

 

Durchführung der Wahlen in den Klassenelternschaften

 

Allgemeine Bedingungen

  • wahlberechtigt und wählbar sind alle Eltern einer Klasse für die Wahl des Klassenelternsprechers und seines Stellvertreters

  • Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

  • je Schüler haben die Eltern eine Stimme

  • nicht wählbar, wer an der Schule tätig

  • Klassenelternsprecher und sein Stellvertreter werden für zwei Schuljahre gewählt ebenso wie Schulelternsprecher und sein Stellvertreter, die Beisitzer und die Elternvertreter für die Konferenzen ausgenommen Kind verlässt Schule, Rücktritt oder Abwahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln

Durchführung der Wahl

  1. Anwesenheit der Wahlberechtigten schriftlich festhalten

  2. Wahlleiter und Schriftführer festlegen (Lehrer darf eine Funktion übernehmen)

  3. Wahlvorschläge sammeln

  4. Wahl des Klassenelternsprechers, seines Stellvertreters und des Klassenkonferenzvertreters entweder in einem oder in drei Wahldurchgängen durch Handaufheben oder auf Antrag geheim

gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint (bei

Stimmengleichheit folgt Stichwahl)

  1. Niederschrift anfertigen mit Unterschrift von Wahlleiter und Schriftführer (siehe Anlage)